Von der Wahl endgültig ausgeschlossen sind beispielsweise Personen, denen aufgrund einer Verurteilung lebenslang das Wahlrecht aberkannt worden ist. Wer die Nationalität eines EU-Staates besitzt und bis zum Wahltag 18 Jahre alt ist, bis zum 1. August 2024 im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen ist, bis zum 31. Juli 2024 in der Wählerliste einer Gemeinde eingetragen ist, bis zum Wahltag über sein Wahlrecht verfügt, ist zudem verpflichtet am 13. Oktober, wählen zu gehen. Wer die Nationalität eines Staates außerhalb der EU besitzt und während fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnort in Belgien hatte, also spätestens seit dem 1. August 2019 und über einen gültigen Aufenthaltsschein, bis zum Wahltag 18 Jahre alt ist, bis zum 1. August 2024 im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen ist, bis Ende Juli 2024 in der Wählerliste einer Gemeinde eingetragen ist und bis zum Wahltag über sein Wahlrecht verfügt, muss ebenfalls an den Gemeinderatswahlen teilnehmen. Die betroffene Gemeinde schickt die Wahlaufforderung mindestens 15 Tage vor dem Wahltermin per Post. Die Wahlaufforderung präzisiert, wann und wo genau man am Wahltag seine Stimme abgeben muss. Kann eine Wahlaufforderung nicht übermittelt werden, wird sie in der Gemeindeverwaltung hinterlegt. Dort kann man sie bis zum Mittag des Wahltags abholen. Die Wahlaufforderung muss man am Tag der Wahl zusammen mit dem Personalausweis zum Wahllokal mitbringen. Falls man die Wahlaufforderung vergisst, kann man nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn der Wahlvorstand die Identität anerkennt. (red/sc)

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