Wie die Zeitung „La Meuse“ berichtet, sollen die Sperren zeitlich und räumlich begrenzt sein, um die Organisation gewaltsamer Zusammenkünfte zu erschweren. Nach Angaben der Telekommunikationsanbieter Proximus und Orange wäre eine solche Maßnahme grundsätzlich technisch möglich. Voraussetzung wäre allerdings eine entsprechende gerichtliche Anordnung.
Demeyer sieht in den sozialen Netzwerken einen wesentlichen Faktor bei der Organisation und Verbreitung von Ausschreitungen. Über Snapchat könnten sich Teilnehmer anhand ihrer Standorte in Echtzeit gegenseitig finden, während auf Plattformen wie TikTok oder Instagram Videos von Sachbeschädigungen verbreitet würden. Mitunter würden Nutzer sogar zu Straftaten aufrufen, um möglichst viele Aufrufe oder positive Reaktionen zu erhalten. Der Bürgermeister möchte deshalb prüfen lassen, ob bestimmte Anwendungen beispielsweise für einige Stunden im Stadtzentrum gesperrt werden könnten. Gegenüber „La Meuse“ räumte er ein, dass eine solche Maßnahme in die individuellen Freiheiten eingreife. Bei einem gezielten und begrenzten Einsatz könne sie seiner Ansicht nach dennoch hilfreich sein.
Eine ähnliche Forderung kommt aus Frankreich. Der frühere Premierminister Gabriel Attal sieht in sozialen Netzwerken ebenfalls einen Verstärker gewaltsamer Ausschreitungen. Während der Unruhen in Neukaledonien 2024 war der Zugang zu TikTok für zwei Wochen gesperrt worden. Der französische Staatsrat erklärte diese Maßnahme allerdings ein Jahr später für rechtswidrig und unverhältnismäßig.
Technisch wäre eine zeitlich begrenzte Sperrung einzelner Plattformen nach Angaben der belgischen Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich umsetzbar. „Es ist technisch möglich, die IP-Adressen bestimmter Internetseiten für einen begrenzten Zeitraum zu blockieren“, erklärte Proximus-Sprecher Haroun Fenaux. Schwieriger wäre hingegen eine geografische Eingrenzung, etwa ausschließlich auf das Zentrum von Lüttich. Dafür müsste zunächst untersucht werden, ob sich die Sperre gezielt über bestimmte Mobilfunkantennen umsetzen ließe. Proximus betont zudem, dass ein Eingriff nur auf gerichtliche Anordnung erfolgen könne. (jj)

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