Vom Verbot betroffen sind pyrotechnische Artikel der Kategorie T1 sowie bestimmte Produkte der Kategorie P1. Dazu gehören insbesondere Fackeln, besonders leistungsstarke Bengalische Feuer – im Volksmund eher als Bengalos bekannt –, pyrotechnische Rauchgeneratoren sowie Knallkörper, deren Explosivladung über das hinausgeht, was für den privaten Gebrauch als vertretbar gilt. Schwächere Bengalos und pyrotechnische Artikel der Kategorien F1 und F2 bleiben dagegen für die breite Öffentlichkeit erlaubt, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Der Text bestätigt zudem, dass Privatpersonen ohne Genehmigung höchstens ein Kilogramm pyrotechnischen Materials besitzen dürfen.
Für Händler, bei denen der Verkauf pyrotechnischer Produkte nur eine untergeordnete Rolle spielt, sowie für bestimmte sehr spezifische Verwendungen sieht der Erlass administrative Vereinfachungen vor. Das betrifft etwa Bäckereien, die Wunderkerzen verkaufen, Gartencenter, die bestimmte Vorrichtungen gegen Schädlinge anbieten, oder Baumärkte mit bestimmten Nagelgeräten. Diese Händler werden für die Lagerung kleiner Mengen und den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln mit geringem Risiko von der Genehmigungspflicht befreit.
Ein früherer Königlicher Erlass war vom Staatsrat wegen unzureichender Begründung aufgehoben worden. Der neue Text tritt am 4. Juli in Kraft. Damit kann Belgien nach Angaben des Ministers auch seinen Verpflichtungen gegenüber den Benelux-Partnern nachkommen. (belga/nico)

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