Wem der Handschuh passt, der zieht ihn an

Ergänzend zu meinem Leserbrief vom vergangenen Samstag und zu diesem inzwischen in St.Vith viel kritisierten Thema möchte ich hinzufügen, dass im Umkreis des besagten Bauvorhabens angeschriebene Anlieger anlässlich der „Bekanntmachung Städtebau“ zurzeit termingerecht am 28.06.2016 Einspruch erhoben haben in Bezug auf die Abweichungsanträge dieses Bauprojektes, da diese krass gegen das Regelwerk der geltenden Bauordnung verstießen, insbesondere bezüglich Gebäudetiefe und -höhe. Auf die Stellungnahme vom 19.07.2016 des Gemeindekollegiums wurden erneut am 27.07.2016 unsere berechtigten Einsprüche wiederholt. Die ablehnenden Begründungen des Gemeindekollegiums wortwörtlich: „Es handelt sich hier um eine besondere Situation“ und „Es geht nicht an, die Bautiefe nur von einer Straßenseite aus zu betrachten“ (obschon das Grundstück ausschließlich der Klosterstraße zugeordnet ist) sowie die unwahre Behauptung „Es handele sich um eine Eckparzelle“. Von der Städtebauverwaltung in Eupen wurde die Genehmigung „durchgewunken“.

Welchen Wert hat dann eine Bauordnung, wenn urbanistisch äußerst folgenschwere Abweichungen nach „Art des Falles“ und anscheinend auch gemäß der Person des Antragstellers von der Obrigkeit erlaubt werden? Hinzu kommt, dass Darstellungsfehler (angeblich „irrtümliche grafische Eintragung im Zeichenprogramm“) in Bezug auf Gebäudehöhen die Genehmigung beeinflusst haben. Verfahren läuft. Gerne gebe ich Auskunft über weitere diesbezügliche technische und bauordnungsspezifische Details, die das hier vorgeschriebene Maß bei Weitem überschreiten würde.