Nach der Schließung der Wahllokale muss der Vorsitzende auflisten, welche Wähler nicht zum Urnengang erschienen sind. Innerhalb von drei Tagen muss die Liste dem Friedensrichter übergeben werden.
In den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets wird ausnahmslos elektronisch gewählt. Damit entfällt das Auszählen der Stimmen per Hand. | 4
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