„Streudienste der Eifel leisten Hilfe, aber ohne Gewähr für allzeit eisfreie Straßen“

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In diesem Zusammenhang muss auch auf den Artikel 10 § 1.1 der Straßenverkehrsordnung hingewiesen werden, der jeden Verkehrsteilnehmer ausdrücklich verpflichtet, sein Fahrverhalten an die jeweilige Wetterlage und den Straßenzustand anzupassen! Damit hat der Gesetzgeber jedem Verkehrsteilnehmer seine persönliche Verantwortung bei schwierigen Straßenverhältnissen zugeschrieben und mahnt somit deutlich zur Vorsicht bei Glatteis oder Schnee.

In diesem Zusammenhang gilt es, auch vor übertriebenem Anspruchsdenken zu warnen. Es macht keinen Sinn, wenn Bürgerinnen und Bürger, die irgendwo Glatteis oder Schneeglätte feststellen, immer wieder die Polizei oder die Verantwortlichen der Gemeinde- oder Regionalstraßenverwaltung anrufen, um die Streudienste anzufordern. Die Winterdienste wurden geschaffen, um in erster Linie bei Schneefall die Zugänglichkeit zu den einzelnen Ortschaften wieder herzustellen d.h. Verbindungswege offenzuhalten.

Dabei handeln sie nach einem gut strukturierten Konzept, wo die Überwachung der Wetterdaten durch Messstationen, bis hin zu nächtlichen Kontrollfahrten durch Personen, die den Straßenzustand überwachen, die Grundlage für zielorientiertes Handeln bilden. Die Winterdienste räumen bei Schneefall zunächst die Hauptverkehrsachsen, bevor die kleineren Wege in Angriff genommen werden. So kann es sehr gut sein, dass jemand den Schneepflug in einer Hauptstraße vorbeifahren sieht und sich die Frage stellt: Warum machen die meine Straße nicht gleich mit? Die Antwort ist im Zeitfaktor zu suchen, denn es gilt in erster Linie, Verbindungsstraßen und Buslinien vom Schnee zu Räumen.

Bei Glatteis und festgefahrener Schneedecke werden vorwiegend Verbindungsstraßen, Steigungsstrecken und besondere Gefahrenpunkte gestreut.

Außerdem wird daran erinnert, dass laut Artikel 34 der allgemeinen Verwaltungspolizeiverordnung der Eifelgemeinden, Schnee und Eis, die sich vor den in bewohnten Gebiet bebauten Grundstücken auf Bürgersteigen und Gehwegen angesammelt haben, unverzüglich entfernt werden müssen. Diese Verpflichtung obliegt je nach Situation entweder den Bewohnern bzw. den Nutzern der Gebäude, oder gegebenenfalls dem Eigentümer. Dabei dürfen die Schneemassen nicht auf der Straße abgelagert werden. (red)