Es handele sich um einen spezialisierten Unterricht, der nicht mit Schul- und Hochschulunterricht vergleichbar sei, befanden die obersten EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-449/17). Geklagt hatte ein Fahrlehrer aus Salzgitter (D). Er argumentierte, ein Führerschein für Autos oder Kleinlastwagen (Klasse C1) sei Teil der Allgemeinbildung. Viele Menschen seien als Fahrer oder Pendler beruflich auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. (dpa)
EuGH: Fahrunterricht nicht befreit von Mehrwertsteuer
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