Tourismusdekret gilt auch für Privatanbieter

Isabelle Weykmans | David Hagemann

Jede im deutschen Sprachgebiet gelegene touristische Unterkunft, die einem Touristen gegen Entgelt angeboten wird, habe verschiedene Bedingungen zu erfüllen: „So muss diese Unterkunft gewisse Sicherheitsnormen erfüllen und sich in einem korrekten Zustand befinden. Daneben muss der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringen sowie verschiedene Bedingungen hinsichtlich des Strafgesetzbuches erfüllen. Und schließlich muss die Unterkunft beim Ministerium registriert sein“, erläuterte Isabelle Weykmans.

Es spiele keine Rolle, ob das vermietete Objekt von einem klassischen Hotel- oder Ferienwohnungsbetreiber, einer Gesellschaft oder einer Privatperson betrieben wird. „Unsere Gesetzgebung ist in diesem Bereich für alle gleich. Mithilfe von welchem Bewerbungsinstrument die Unterkünfte angeboten werden, spielt ebenfalls keine Rolle.“ Mit nur wenigen Ausnahmen würden die knapp 300 Ferienwohnungen und Unterkünfte in der DG privat betrieben. Dies geschehe oftmals nebenberuflich.

Laut Weykmans schließen sich die Betreiber zunehmend spezialisierten Vermittlungsagenturen an oder sind auf Portalen wie „AirBnB“, „Wimdu“ oder „9flats“ eingetragen. In beiden Fällen fallen Vermittlungsgebühren an. Bei den letztgenannten Portalen seien vor der definitiven Buchung die genaue Adresse und die Identität des Inhabers nicht bekannt. Deshalb sehe die Gesetzgebung vor, dass die erwähnten Vermittler der Föderalpolizei, der Regierung oder der Inspektion auf schriftliche Anfrage hin die ihnen bekannten Angaben zum Betreiber der in der DG gelegenen Unterkunft mitteilen muss. „Hierbei geht es ganz klar darum, unlautere Konkurrenz gegenüber den professionellen Tourismusanbietern auszuschalten und allen Unterkunftssuchenden einen sicheren und sauberen Übernachtungsplatz anzubieten. Schwarze Schafe werfen ein schlechtes Bild auf die gesamte Herde“, so Weykmans.

„Schwarze Schafe werfen ein schlechtes Bildauf die gesamte Herde.“

Auch Internetportale seien dazu verpflichtet, die Betreiber anzugeben – so auch durch die Registrierungspflicht, die es in Ostbelgien gebe. Die Liste der Betreiber werde ständig aktualisiert. Die Einhaltung des Dekretes wird vom Ministerium kontrolliert. „Dabei wird sich aller möglichen Mittel bedient. Der zuständige Fachbereich führt eine Datenbank mit allen registrierten Betrieben sowie eine Liste mit den Unterkünften, die angeboten werden und noch nicht registriert sind. Diese Liste ergibt sich aus der Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den touristischen Informationsstellen und eigenen Recherchen zum Beispiel im Internet.“ Zudem sei der Inspektionsdienst des Ministeriums in den Gemeinden unterwegs und achte besonders auf entsprechende Beschilderungen. Aktuell arbeite die Verwaltung diese Liste ab. Diese Arbeit sei besonders umfangreich, da auch für die vor dem Dekret bestehenden bekannten Betriebe eine Erstregistrierung erfolgen müsse. Neben der Registrierung können die Betriebe sich zusätzlich einstufen lassen. (sc)