Urlaub wegen Hitze oder Waldbrand stornieren: Was gilt?

<p>Ein Löschflugzeug des französischen Zivilschutzes bekämpft einen Waldbrand im südfranzösischen Département Var. Extreme Wetterereignisse wie Waldbrände können Urlaubsreisen beeinträchtigen – berechtigen aber nicht automatisch zu einer kostenlosen Stornierung.</p>
Ein Löschflugzeug des französischen Zivilschutzes bekämpft einen Waldbrand im südfranzösischen Département Var. Extreme Wetterereignisse wie Waldbrände können Urlaubsreisen beeinträchtigen – berechtigen aber nicht automatisch zu einer kostenlosen Stornierung. | Foto: Thibaud Moritz/AFP/dpa

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann zwar jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss dafür aber gewöhnlich eine Stornogebühr zahlen. Je näher die Abreise rückt, desto höher fällt diese meist aus.

Kostenlos ist die Stornierung nur bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, die sich erheblich auf die Reise am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung auswirken. Eine Hitzewelle genügt dafür grundsätzlich nicht, ein abgebranntes oder geschlossenes Hotel dagegen schon. Eine negative Reisewarnung führt nicht automatisch zu einer kostenlosen Stornierung. Umgekehrt ist sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber auch keine Voraussetzung dafür. Hält der Veranstalter die Reise weiterhin für sicher und durchführbar, muss der Kunde gegebenenfalls nachweisen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Im Streitfall können die belgische Reisestreitkommission oder das Friedensgericht entscheiden.

Kann die gebuchte Leistung nicht erbracht werden, sucht der Veranstalter in der Regel zunächst nach einer Alternative, etwa einem gleichwertigen Hotel oder einem anderen Reisezeitraum. Ist keine angemessene Lösung möglich, wird die Reise storniert und der Preis erstattet. Entspricht die Ersatzleistung nicht dem gebuchten Standard, kann zudem eine Preisminderung oder Entschädigung infrage kommen. Weniger Schutz genießen Urlauber, die Hotel, Ferienwohnung oder Campingplatz selbst gebucht haben – auch über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com. Für sie gelten das allgemeine Vertragsrecht und die vereinbarten Stornierungsbedingungen. Höhere Gewalt liegt grundsätzlich erst vor, wenn die Unterkunft nicht mehr erreichbar oder nutzbar ist. Solange das Hotel geöffnet und zugänglich ist, reichen ein Brandrisiko, Rauchbelästigung oder bloße Sorge meist nicht aus. Dann bleibt nur die Kulanz des Vermieters.

Sagt der Vermieter den Aufenthalt wegen höherer Gewalt ab, muss er den gezahlten Preis erstatten, schuldet aber grundsätzlich keinen zusätzlichen Schadenersatz. Storniert er ohne einen solchen zwingenden Grund, kann dagegen ein Entschädigungsanspruch bestehen. Auch eine Reiserücktrittsversicherung greift üblicherweise nicht: Sie deckt vor allem persönliche Hinderungsgründe wie Krankheit oder Todesfall, nicht aber Naturkatastrophen und extreme Wetterbedingungen. Wer sich bereits im Krisengebiet befindet, kann hingegen seine Reiseassistenzversicherung einschalten. Sie kann etwa bei einer Evakuierung, der Suche nach einer Ersatzunterkunft oder der Organisation des Rücktransports helfen. (gz)

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