Geschmack kann nicht urheberrechtlich geschützt werden

Geschmack könne nicht als „Werk“ eingestuft werden, urteilten die Richter am Dienstag. Illustration: Photo News | 4

Geschmack könne nicht als „Werk“ eingestuft werden, urteilten die Richter am Dienstag. Das sei für Urheberschutz jedoch notwendig. Dieser gelte für geistige Schöpfungen und Ausdrucksformen, aber nicht für Verfahren oder Arbeitsweisen. Eine „präzise und objektive Identifizierung“ von Geschmack sei nicht möglich, da dieser subjektiv sei, argumentierte das EU-Gericht. Hintergrund ist eine Klage des niederländischen Frischkäse-Herstellers Levola, der seine Rechte am Geschmack seines „Heksenkaas“ durch einen Konkurrenten verletzt sah. Das andere Unternehmen hatte einen Käse auf den Markt gebracht, der dem Levola-Produkt in Geschmack und Konsistenz ähnelte. Das zuständige niederländische Gericht wollte vom EuGH wissen, ob Geschmack nach EU-Recht unter den Schutz des Urheberrechts gestellt werden kann. Über den konkreten Fall muss jetzt das niederländische Gericht entscheiden. (dpa)