Neues Mietrecht (3): Dauer und Kündigung von Mietverträgen

Kurzzeitmietverträge, also Verträge mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren, durften bisher nur einmal verlängert werden. Ein Jahresvertrag, der für ein weiteres Jahr verlängert wurde, verwandelte sich nach dem zweiten Jahr automatisch in einen Neunjahresmietvertrag. Die Verbraucherschutzzentrale informiert über alle Änderungen. Das neue Dekret aber erlaubt es, einen Kurzzeitmietvertrag zweimal zu verlängern, ohne dass dabei allerdings die Gesamtdauer von drei Jahren überschritten wird.

Nun kann in Zukunft ein Mietvertrag von einem Jahr also zweimal um ein Jahr verlängert werden, was vorher nicht möglich war.

Wichtig: Diese neue Regelung gilt aber nur für Verträge, die ab dem 1. September 2018 abgeschlossen werden. Für Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, greift die alte Regelung.

Neu ist auch, dass der Kurzzeitmietvertrag jederzeit vom Mieter beendet werden kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und der Zahlung einer Entschädigung von einer Monatsmiete an den Vermieter.

Außerdem gibt das neue Dekret dem Vermieter nach Ablauf des ersten Jahres die Möglichkeit, den Kurzzeitmietvertrag wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Auch muss er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten und dem Mieter zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von einer Monatsmiete zahlen.

Der Mieter kann einen nicht registrierten Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigungszahlung kündigen, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind: Der Mietvertrag bezieht sich auf einen Hauptwohnsitz; seit Vertragsabschluss muss eine Frist von zwei Monaten vergangen sein; der Mieter hat den Vermieter per Einschreiben aufgefordert den Mietvertrag zu registrieren; seit dem Einschreiben muss eine Frist von einem Monat vergangen sein, ohne dass der Vermieter den Mietvertrag hat registrieren lassen.