Neues Mietrecht (2): Form und Inhalt des Mietvertrags

Seit 2007 ist der schriftliche Mietvertrag Pflicht. Ab dem 1. September kommen im Rahmen der Reform des Mietrechtes in der Wallonischen Region einige Angaben und Anlagen hinzu. |  Kai Remmers

Die Verbraucherschutzzentrale sagt Ihnen, welche genau. Im Fokus stehen die Nebenkosten. Hier kann es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter kommen. Im Mietvertrag muss nun klar vermerkt werden, ob es sich um gemeinschaftliche oder individuelle Zähler für Wasser, Gas oder Strom handelt.

Außerdem muss eindeutig ersichtlich sein, ob es sich um Pauschalzahlungen oder Vorauszahlungen mit Abrechnung handelt. Im letzten Fall müssen neben den zu zahlenden Beträgen auch die Berechnungsart der Nebenkosten sowie der Verteilerschlüssel angegeben werden.

Das Ziel des Gesetzgebers ist klar: Der Mieter soll genau einschätzen können, worauf er sich einlässt, wenn er den Mietvertrag unterschreibt. Für beide Parteien eine gute Sache, da diese zusätzlichen Angaben zu mehr Klarheit führen und somit mögliche Streitigkeiten im Keim ersticken.

Dem Mietvertrag müssen Anlagen mit Erklärungen zum Mietrecht beigefügt werden. Dabei handelt es sich unter anderem um Erklärungen zur Diskriminierung, zu den elementaren Bestimmungen zur gesundheitlichen Zuträglichkeit, Sicherheit und Bewohnbarkeit, bis hin zu Bestimmungen über den schriftlichen Mietvertrag und seine Registrierung.

Eine weitere verpflichtende Anlage ist die Bestandsaufnahme. Hier handelt es sich um ein Dokument, das jeder Raum der Mietwohnung genauestens beschreibt. Auch hier ist eine Reihe von Mindestangaben vorgesehen. Von diesen Angaben darf jedoch abgewichen werden. Im Prinzip handelt es sich um eine Liste, die als Anhaltspunkt dienen soll.

Diese neuen Bestimmungen gelten für alle Wohnmietverträge, auch für Studentenmietverträge. Ein Modellmietvertrag für die Vermietung eines Hauptaufenthaltsorts mit Bestandsaufnahme ist bei der Verbraucherschutzzentrale VoG in Eupen erhältlich.