Artikel 177 : Wenn dadurch die Ruhe der Anwohner gestört wird, ist auf der öffentlichen Straße von 22 – 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen jeder Lärm verboten, der verursacht wird durch:
a) das Beladen, das Entladen oder die Bedienung von Maschinen, Materialien oder Gegenständen.
b) die Ausführung von Arbeiten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Landwirte während der Ernteeinsätze.
Artikel 178 :
Der Gebrauch von Geräten, die einen außergewöhnlichen Lärm verursachen, wie Motor- oder Kreissägen, Rasenmäher, Heckenscheren usw. ist an Sonn- und Feiertagen untersagt, sowie an Wochentagen von 22.00 bis 06.00 Uhr.
Verstöße gegen die vorliegende Polizeiverordnung können mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 50 und 350 Euro geahndet werden.