79 Personen aus dem Unterrichtswesen „freigestellt“



Der Oppositionsabgeordnete Marc Niessen (Ecolo) hatte ihn dazu befragt. Die meisten Sonderaufträge im Unterrichtswesen würden im Rahmen eines „Urlaubs wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens“ wahrgenommen. Es stehe dem Bildungsminister zu, eine Person aus dem Unterrichtsminister mit einem solchen Auftrag zu betrauen. „Ist der Auftrag vom Umfang her nicht vereinbar mit der Ausübung der regulären Tätigkeit im Unterrichtswesen, darf der Minister dem Personalmitglied auf seinen Antrag hin eine Freistellung gewähren. Der Minister legt somit die Natur und die Dauer des Auftrags und damit verbunden auch den Umfang und die Dauer der Freistellung fest“, erklärte Harald Mollers.

Handele es sich nicht um ein Personalmitglied aus dem Gemeinschaftsunterrichtswesen, könne die Beurlaubung nur dann gewährt werden, wenn auch das Einverständnis des Schulträgers vorliegt. Einzig und allein den Mitgliedern des Verwaltungs- und Arbeitspersonals sei diese Urlaubsform nicht zugänglich. Es gibt Personalmitglieder, die vollzeitig freigestellt sind, andere hingegen sind nur für einige Stunden beurlaubt – das hängt von dem jeweiligen Fall ab. Die freigestellte Person befinde sich weiterhin im aktiven Dienst und werde entlohnt, „wobei in einigen Fällen, das Gehalt bei der Einrichtung, der das Personalmitglied im Rahmen seines Sonderauftrags zur Verfügung gestellt wird, auf Grundlage einer vorab getroffenen Vereinbarung zurückgefordert wird“.

Daneben gibt es noch die Möglichkeit, einen Sonderauftrag im Rahmen einer sogenannten Disposition wahrzunehmen, wobei in der DG eher selten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Außerdem gebe es weitere Urlaubsformen, um Personalmitglieder des Unterrichtswesens freizustellen, damit sie eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen (zum Beispiel Arbeit in einem Ministerkabinett oder eine Gewerkschaftstätigkeit). Auch in diesen Fällen erfolge die Freistellung durch den Minister.

Ein vollzeitiger oder teilzeitiger Urlaub wegen eines „Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens“ wird derzeit insgesamt 76 Personen gewährt. Hinzu kommt eine Person, die in einem Kabinett arbeitet, und eine weitere Person mit einer Gewerkschaftstätigkeit. Ferner steht ein Personalmitglied zur Disposition wegen eines Sonderauftrags. Diese 79 Sonderaufträge entsprechen umgerechnet rund 38,5 Vollzeitäquivalent. Die meisten Sonderaufträge liefen über ein Schuljahr, könnten aber um ein weiteres Jahr verlängert werden, so Harald Mollers. Manchmal würden die Sonderaufträge zur besseren Planbarkeit von Aufträgen für mehrere Schuljahre gewährt. Dies betreffe hauptsächlich Personen, die den Fachbereich Pädagogik im Ministerium unterstützen. Zudem gebe es drei Sonderaufträge, die auf unbestimmte Dauer gewährt wurden. (sc)